AGB

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen


der Firma Franz Achleitner Fahrzeugbau und Reifenzentrum GmbH
(in der Folge kurz "Achleitner" genannt)



I. Allgemeine Bestimmungen

(1) Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die vorliegenden, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Der Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von ABG durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt jedenfalls als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu den von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise im Vergleichbaren vereinbart werden. Ein teilweises oder gänzliches Abgehen von den ABG, Nebenabreden und allfällige Verkaufsbedingungen des Verkäufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anerkennung und schriftlichen Bestätigung durch Achleitner.
(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber dem Vertragspartner auch für künftige Bestellungen bis zur Geltung neuer Einkaufsbedingungen, selbst wenn darauf im Einzelfall nicht besonders hingewiesen werden sollte.


II. Angebot, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluss

(1) Anfragen von Achleitner an den Vertragspartner sind Einladungen zur Legung eines Angebotes. An Achleitner gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Im Falle eines Angebotes ist der Anbieter daran vier Wochen ab Zugang gebunden.

(2) Der Vertragspartner hat in seinem Angebot Quantität und Qualität auf die Anfrage abzustimmen; allfällige Abweichungen müssen ausdrücklich bezeichnet werden.

(3) Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten etc. werden von Achleitner auch dann nicht gewährt, wenn ein späterer Vertragsabschluss nicht zustande kommt. Anderslautende Vereinbarungen müssen ausdrücklich schriftlich erfolgen.

(4) Nimmt der Vertragspartner die Bestellung nicht innerhalb einlangend drei Werktage ab Zugangsdatum schriftlich an, ist Achleitner an die Bestellung nicht mehr gebunden.

(5) Verträge zwischen Achleitner und dem Vertragspartner kommen ungeachtet der gelegten Angebote stets mit dem Inhalt der schriftlichen Bestellung sowie dem Inhalt der vorliegenden Einkaufsbedingungen zustande, sofern der Vertragspartner auf Abweichungen der Auftragsbestätigung zur Bestellung nicht gesondert hinweist und diese Abweichungen von Achleitner schriftlich bewilligt werden. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der mit dem Vertragspartner geschlossene Vertrag nicht auf Dritte übertragen werden.

(6) Achleitner kann zumutbare Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Die daraus resultierenden Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermin sind angemessen und einvernehmlich zu regeln. Änderungen durch den Vertragspartner bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch Achleitner.


III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung verstehen sich Preise, die Achleitner genannt werden, inklusive aller Angaben und Nebenkosten einschließlich Transport- und Versicherungskosten. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zugrunde gelegte Preise gelten als Fixpreise, Preisgleitklauseln udgl. werden von Achleitner nicht akzeptiert, solange diese nicht gesondert vereinbart werden.

(2) Sind bei der Bestellung durch Achleitner die Lieferpreise noch nicht festgelegt, so sind sie vom Vertragspartner in der zurückzusendenden Kopie des Auftrages einzutragen. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Achleitner diese Lieferpreise schriftlich akzeptiert hat. Sämtliche Abgaben und Nebenkosten sind im Angebot gesondert auszuweisen und sind mit Ausnahme der gesetzlichen Mehrwertsteuer mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung vom Vertragspartner zu tragen. Preiserhöhungen während des Vertragsverhältnisses inklusive der Erhöhung der Nebenkosten bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(3) Achleitner bezahlt korrekt ausgestellte Rechnungen, sofern in der Bestellung nichts anderes vermerkt ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen oder einem späteren von Achleitner gewählten Zahlungsziel, netto. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang und technischer Abnahme der bestellten Waren bzw. Abnahme der Leistung. Rechnungen, die unseren Anforderungen laut Bestellung nicht entsprechen, insbesondere bei fehlenden Bestellnummern, werden von Achleitner nach erfolgter Prüfung an den Auftragnehmer zurückgesandt. In diesem Fall beginnt die Skontofrist nicht vor Neueingang der korrigierten bzw. ergänzten Rechnung. Im internationalen Geschäftsverkehr sind Rechnungen an Achleitner in dreifacher Ausfertigung zu übermitteln. Nur einwandfreie und auftragsgemäße Lieferung verpflichtet Achleitner zur Zahlung.


IV. Lieferung

(1) Alle Lieferungen erfolgen fracht- und verpackungsfrei an die von Achleitner in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Die Ware ist handelsüblich, zweckmäßig und einwandfrei auf Kosten des Vertragspartners zu verpacken. Die Versendung ist Achleitner schriftlich so anzuzeigen, dass alle Angaben über Stückzahlen, Abmessungen und Gewichte vor Eintreffen der Ware bekannt sind. Dies gilt auch für etwaige besondere Vorschriften im Umgang mit der Ware, insbesondere hinsichtlich dem Transport, der Lagerung sowie der Entladung in unserem Betriebsbereich. Musterlieferungen sind auf Lieferscheinen, Gebinde und Waren als solche zu kennzeichnen und Achleitner kostenfrei zu übersenden.

(2) Mehr- sowie Minderlieferungen werden nur dann akzeptiert, wenn diese von Achleitner schriftlich bestätigt worden sind. Alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen, insbesondere Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher hat der Vertragspartner in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern. Der Vertragspartner hat für die inhaltlich richtige Ausstellung zur Zollbefreiung erforderlichen Warenverkehrsbescheinigung zu sorgen und ist Achleitner diesbezüglich klag- und schadlos zu halten.

(3) Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, in welchem alle in der Bestellung vorgeschriebenen Kennzeichnungen, insbesondere Bestellnummer, Besteller, Kommission etc. angegeben sind. Teil- und Restlieferungen sind gesondert zu kennzeichnen. Um den Inhalt einer Sendung ohne Öffnen feststellen zu können, ist der Lieferschein außen gut sichtbar anzubringen. Der Lieferschein darf nur Positionen beinhalten, die der Lieferung beiliegen. Nicht gelieferte oder nicht lieferbare Produkte sind gesondert auszuweisen.

(4) Die vorgeschriebene Lieferzeit gilt als vereinbart, sofern vom Auftragnehmer nicht schriftlich widersprochen wird. Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind in diesem Fall verbindlich. Eintretende Verzögerungen sind sofort nach deren Kenntnis, noch vor Ablauf der Lieferfrist, unter Angabe der Gründe und prognostizierter Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche von ihm zu vertretenden unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden zu ersetzen. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist Achleitner berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf ohne vorherige Mahnung vom Vertrag zurücktreten sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Warenannahme ist, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertagen und in den Betriebsferien, geöffnet von Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr sowie Freitags von 7.30 bis 12.00 Uhr. Lieferungen außerhalb dieser Anlieferungszeiten bedürfen der schriftlichen Anmeldung durch den Vertragspartner und der Genehmigung durch Achleitner.

(5) Im Falle des Lieferverzuges gilt unabhängig vom Verschulden eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reuegeld anzusehen ist. Sie beträgt für jede begonnene Woche 1 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, der gesamten Auftragssumme. Achleitner ist berechtigt, die Vertragsstrafe von den an den Lieferanten zu leistenden Zahlungen in Abzug zu bringen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.

(6) Die Ware reist auf Gefahr des Vertragspartners; die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Abnahme der Vertragspartner. Abweichende Vereinbarungen müssen von Achleitner schriftlich bestätigt werden.


V. Gewährleistung, Garantie, Mängelrüge

(1) Haftungsausschlüsse des Vertragspartners, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, dies wurde im einzelnen mit Achleitner vereinbart. Im Fall des Auftretens von Mängeln steht es Achleitner frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, wenn kein Wandlungsanspruch besteht und Achleitner von diesem Recht Gebrauch macht. Soweit Achleitner auf Reparatur oder Austausch bestehen, ist Achleitner bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt. Darüber hinaus steht Achleitner nach Ablauf einer angemessenen Erfüllungsfrist das Recht zur Ersatzvornahme durch Dritte jedenfalls zu.

(2) Der Vertragspartner leistet, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche, in der Weise Gewähr, dass die Teile der Leistung, die mangelhaft sind oder innerhalb der Gewährleistungsfrist mangelhaft werden, am Ort ihrer Verwendung in einwandfreiem Zustand gesetzt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt nach endgültiger Abnahme, oder sofern eine solche nicht erfolgt ist, nach Verwendung.

(3) Die Verpflichtung zur Untersuchung der Ware und Wahrnehmung von Rügenobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht Achleitner eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge jedenfalls zu. Darüber hinausgehende Rechte, welche sich beispielsweise aus Garantiezusagen des Vertragspartners ableiten lassen, bleiben davon unberührt.

(4) Der Vertragspartner trägt die Beweislast dafür, dass ein von Achleitner geltend gemachter Fehler keine Mangelhaftigkeit der Ware darstellt. Sofern die Geltendmachung von Ansprüchen einen bestimmten Verschuldensgrad voraussetzt, gilt eine Beweislastumkehr dahingehend, dass es dem Vertragspartner obliegt, das gänzliche oder teilweise Fehlen eines Verschuldens zu beweisen. Der Ausschluss von Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG wird nicht akzeptiert.

(5) Wird Achleitner von Dritten in Anspruch genommen, weil Produkte den vom Vertragspartner gewährleisteten oder garantierten Eigenschaften nicht entsprochen haben, ist dieser verpflichtet, Achleitner schad- und klaglos zu halten.

(6) Soweit Achleitner nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, Achleitner von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Vertragspartner gelieferten Produktes verursacht worden ist. Im vorstehenden Rahmen ist der Vertragspartner auch verpflichtet, sämtliche Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Der Vertragspartner verpflichtet sich diesbezüglich eine Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit angemessener Deckungssumme pro Schadensfall zu unterhalten.

(7) Der Vertragspartner garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände oder alle von ihm erbrachten Leistungen den vorausgesetzten Anforderungen, nämlich dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaft und Fachverbänden sowie den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Vom Vertragspartner darüber hinausgehend gewährte Garantien bleiben davon unberührt.


VI. Dokumentation, Geheimhaltung

(1) Modelle, Muster, Zeichnungen und Merkblätter sowie Werkzeuge, die Achleitner dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, bleiben im Eigentum von Achleitner. Sie können zu jeder Zeit von Achleitner zurückgefordert werden und ist Achleitner vom Vertragspartner jederzeit Zugang zu den zur Verfügung gestellten Modellen, Muster, Zeichnungen und Merkblätter sowie Werkzeuge zu gewähren. Sämtliche Modelle, Muster und Zeichnungen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, unsere Modelle, Muster, Zeichnungen und Merkblätter sowie Werkzeuge weder zu kopieren noch zu vervielfältigen und ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Achleitner Dritten, auch nicht zur Ansicht, zu überlassen.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen verpflichtet. Vertrauliche Informationen bedeuten alle ihm bekannt gegebenen oder bekannt gewordenen Informationen und Unterlagen, die von Achleitner im Rahmen der Geschäftsverbindung erhält. Insbesondere hat der Auftragnehmer alle ihm im Zusammenhang mit der Angebotslegung, der Auftragserteilung oder Auftragsausführung bekannt gegebenen Informationen über Stückzahlen, Preise, Ausführungen usw. vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung ist vom Auftragnehmer auf sämtliche Mitarbeiter und Dritte, welche sich der Auftragnehmer zur Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen nach schriftlicher Zustimmung von Achleitner bedient, zu überbinden.


VII. Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte Dritter, Höhere Gewalt

(1) Ein Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners wird nicht akzeptiert.

(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, Achleitner von allen sich aus der Lieferung oder Leistung ergebenden Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen schad- und klaglos zu halten.

(3) Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrungen befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.


VIII. Allgemeine Bestimmungen

(1) Erfüllungsort ist sowohl die erbrachte Leistung als auch die Gegenleistung, sofern nichts anderes vereinbart, die Geschäftsanschrift Franz Achleitner Fahrzeugbau und Reifenzentrum GmbH, Innsbrucker Straße 94, A-6300 Wörgl.

(2) Ein Aufrechnungsverbot wird von Achleitner nicht anerkannt, vielmehr ist Achleitner jedenfalls berechtigt, gegebenenfalls mit allen gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.

(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Vertragspartner im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiters wird der Vertragspartner die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Für den Fall, dass der Vertragspartner wiederholt gegen die oben genannten Grundsätze verstößt, behält sich Achleitner das Recht vor, von Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos aufzulösen.

(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich Achleitner jederzeit die Herkunft der von ihm gelieferten Waren, deren Hersteller bzw. die eigenen Lieferanten zu benennen und darüber einen schriftlichen Ursprungsnachweis zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Vertragspartner verpflichtet sich, Achleitner unaufgefordert darüber zu informieren, wenn seine Lieferung ganz oder zum Teil einer Ein- oder Ausfuhrbeschränkung unterliegt.

(6) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Ersatzteilversorgung für 15 Jahre nach Auslauf der Serienfertigung sicherzustellen. Abweichungen hiervon sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich mit Achleitner vereinbart wurden.

(7) Achleitner hat das Recht, durch ein Audit beim Partner vor Ort festzustellen, ob die Vereinbarungen zum Thema Integrität und Korruptionsprävention eingehalten werden. In diesem Zusammenhang wird Achleitner Einblick in sämtliche relevante Dokumente und Aufzeichnungen gewährt.

(8) Achleitner hält sich bei der Verwendung und Verarbeitung von Daten streng an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Nutzung von persönlichen Daten ist in den Datenschutzbestimmungen, die in der gültigen Fassung auf der Achleitner Website erhältlich sind, geregelt.

(9) Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. An Achleitner gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

(10) Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich und der Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, insbesondere das UN-Kaufrecht, finden keine Anwendung.

(11) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist das für Achleitner örtlich und sachlich zuständige Gericht. Unser Recht, nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, ein anderes zuständiges Gericht anzurufen, bleibt davon unberührt.

(12) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine sonstige im Rahmen der Geschäftsbeziehung getroffene Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Stand 2018/06


 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

Franz Achleitner Fahrzeugbau und Reifenzenturm GmbH
(in der Folge kurz "Achleitner" genannt)
 


I. Allgemeines

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.

(2) Nur firmenmäßig gezeichnete Angebote der Lieferfirma und firmenmäßig unterfertigte Verträge sind rechtswirksam und verbindlich. Der Verkäufer hält sich an dieses schriftliche Anbot zwei Wochen hindurch gebunden. Sollte bis zum Ablauf dieser Frist eine schriftliche Annahme von Seiten des Käufers nicht erfolgen, gelten sämtliche Vereinbarungen als unwirksam.


II. Preise

(1) Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferwerk ohne Verpackung, exklusive Umsatzsteuer. Unabhängig vom Willen der Lieferfirma eintretende Preiserhöhungen (infolge von Erhöhungen der Materialkosten und Änderungen am Gewerke auf Grund neuer gesetzlicher Bestimmungen) können auf den Besteller überwälzt werden.

(2) Alle mit der Durchführung dieses Rechtsgeschäftes verbundenen oder daraus noch entstehenden Kosten (wie Transportkosten, Versicherungen, Finanzierungskosten, Kosten der allfälligen grundbücherlichen Sicherstellung oder Einziehung des Fahrzeuges), Gebühren und Steuern aller Art trägt zur Gänze der Käufer allein, ohne Anspruch auf Rückerstattung.


III. Zahlungsbedingungen

(1) Zugleich mit der Bestellung ist eine separat auszuhandelnde Anzahlung zu leisten. Der restliche Kaufpreis ist bei Lieferung und Übernahme prompt zur Zahlung fällig, falls nichts Anderes vereinbart wird. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungs- und Übernahmeverzug werden Verzugszinsen mindestens in der für Kontokorrentkredite berechneten Höhe angelastet. Bei Übernahmeverzug werden darüber hinaus Lagerspesen in üblicher Höhe berechnet. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer ist die Lieferfirma berechtigt, Schadenersatz wegen Verspätung in voller Höhe oder eine Konventionalstrafe in der Höhe von 15 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Ein Rücktrittsrecht bleibt davon unberührt.

(2) Eigentumsvorbehalt
Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher Verpflichtungen des Käufers im Eigentum der Lieferfirma. Bis dahin bedarf daher jede Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Lieferfirma. Alle Zahlungen des Käufers sind ungeachtet einer allfälligen Widmung des Käufers zunächst zur Abdeckung allfälliger Forderungen der Lieferfirma auf Grund von Reparaturen bzw. Lieferung von Waren und Ersatzteilen, dann der Zinsen und sonstigen Nebengebühren und erst am Schluss zur Abdeckung der Kaufpreisforderung für die Hauptsache zu verwenden. Die Anrechnung erfolgt auf die jeweils älteste Forderung.

(3) Die Firma Achleitner ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers einzubehalten.

(4) Sofern von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der Käufer hiervon die Firma Achleitner nachweislich schriftlich zu verständigen.

(5) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle Risiken einschließlich Feuer zu versichern und die Versicherungspolizze zugunsten der Firma Achleitner zu vinkulieren. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Firma Achleitner auch berechtigt, den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für den Kaufgegenstand zu begehren. Alle Ansprüche aus einer solchen Vollkaskoversicherung sind an die Firma Achleitner verpfändet und bei Abschluss der Versicherung zugunsten der Firma Achleitner zu vinkulieren. Bei Weigerung des Käufers auf Abschluss einer solchen Versicherung ist die Firma Achleitner berechtigt, die Versicherung auf Rechnung des Käufers selbst abzuschließen. Im Schadensfall sind alle Entschädigungszahlungen aus einer Kaskoversicherung zunächst dazu zu verwenden, die notwendigen Reparaturkosten zur Behebung des eingetretenen Schadens zu bezahlen. Sollte ein Totalschaden am Kaufgegenstand eingetreten sein, steht die Versicherungsentschädigung der Firma Achleitner zur Abrechnung des noch offenen Kaufpreises zu.

(6) Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen - im Reparaturwerk der Firma Achleitner oder in einer von derselben anerkannten Werkstätte ausführen zu lassen. Der Kunde hat in jedem Falle, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, der Firma Achleitner von jeglicher Beschädigung des Fahrzeuges binnen 24 Stunden Mitteilung zu machen.

(7) Die Aufrechnung von bestehenden oder behaupteten Gegenforderungen des Käufers gegen die Forderung der Lieferfirma ist ausgeschlossen

(8) Die Abtretung von allfälligen Forderungen gegen die Verkäuferin ist ausgeschlossen.


IV. Zahlungsverzug

(1) Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragsbestimmung insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers ist die Lieferfirma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Nichterfüllungsschaden zu verlangen. Die Bestimmung des Art. 8 Nr. 21 EVHGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Auf die Bestimmung 3.1. letzter Satz wird verwiesen.

(2) Die Lieferfirma ist berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer vorzeitig fällig zu stellen, wenn dieser mit seinen Zahlungen länger als 14 Tage in Verzug gerät oder wenn Umstände bekannt werden, welche die Erfüllung der Verbindlichkeit fraglich erscheinen lassen. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, sobald der Käufer trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes mit einer Rate mehr als vier Wochen im Verzug ist. Bei Eintreten des Terminverlustes hat die Lieferfirma das Recht, den Kaufgegenstand einzuziehen und nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 373 HGB) zu verwerten. Diesfalls hat der Käufer den Kaufgegenstand nach Aufforderung binnen drei Tagen der Lieferfirma herauszugeben. Im Weigerungsfalle ist die Lieferfirma berechtigt, den Kaufgegenstand, wo auch immer er sich befinden mag, ohne Inanspruchnahme behördlicher Hilfe an sich zu bringen.

(3) Es herrscht Einvernehmen darüber, dass unwiderleglich von Zahlungsunfähigkeit des Käufers im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, sobald dieser mit seinen Zahlungen so in Verzug kommt, dass Terminverlust eintritt.


V. Lieferung

(1) Die dem Käufer genannten Lieferfristen sind unverbindlich. Änderungswünsche müssen vom Verkäufer schriftlich akzeptiert werden und es verlängert sich in diesem Fall die Lieferzeit um die Hälfte der vereinbarten Lieferzeit. Wird die Lieferzeit um mehr als drei Monate aus Verschulden der Lieferfirma überschritten, so kann der Besteller nach Maßgabe der Bestimmungen des ABGB vom Vertrag zurücktreten. Der Fristenlauf beginnt frühestens mit Leistung der Anzahlung. Im Falle von Auftragsänderungen ist auch der Liefertermin neu zu bestimmen.

(2) Die Prospektangaben über Maße, Gewichte, Geschwindigkeiten, Betriebskosten und Leistungen sind nur als Annäherungswerte anzusehen.

(3) Bei Reparaturen anfallende Altteile gehen mit Ausbau unentgeltlich in das Eigentum der Lieferfirma über.

(4) Die zu montierende Fahrzeugbereifung legt die Lieferfirma fest.

(5) Der Erzeugerfirma bleiben technisch bedingte Konstruktions-, Form- und Ausstattungsänderungen vorbehalten.

(6) Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen, sofern dies nicht auf Vorsatz zurückzuführen ist.


VI. Erfüllung und Übernahmebedingungen

(1) Der Vertrag ist seitens der Lieferfirma erfüllt:

a) bei Lieferungen ab Werk: im Zeitpunkt der Abgabe der nachweislichen Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand binnen 8 Tagen, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort - falls nicht anders vereinbart, im Lieferwerk zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme nicht binnen acht Tagen, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß übernommen und genehmigt. Für den Fall des Annahmeverzuges verpflichtet sich der Käufer, eine ortsübliche Standgebühr pro Tag zu bezahlen.

b) bei Lieferung mit vereinbartem Zusendungsort: mit dem Abgang aus dem Lieferwerk. Der Versand erfolgt diesfalls stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

(2) Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Fahrzeuge vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung.


VII. Sicherheiten, Simultanhaftung

(1) Sämtliche, der Verkäuferin aus Anlass dieses Kaufvertrages eingeräumten Sicherheiten wie Bürgschaften, Zessionen und Eigentumsvorbehalt dienen simultan auch zur Besicherung aller anderen Forderungen, welche der Verkäuferin aus anderweitigen Rechtsgeschäften und Kreditierungen gegenüber dem Käufer bereits zustehen bzw. für alle Forderungen, welche auch in Zukunft der Verkäuferin gegenüber dem Käufer entstehen sollten, einschließlich Prozess- und Exekutionskosten. Es wird vereinbart, dass ebenso alle Sicherheiten, die der Verkäuferin im Zuge anderer mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte eingeräumt wurden oder noch eingeräumt werden, wie insbesondere Zessionen und der Verkäuferin zustehende Eigentumsrechte und Pfandrechte, auch zur Sicherstellung aller Ansprüche der Verkäuferin aus dem gegenständlichen Kaufvertrag dienen. Dies gilt auch für Forderungen, welche die Verkäuferin - vor oder nach Abschluss dieses Geschäftes - durch Zession oder Ankauf erworben hat.


VIII. Gewährleistung

(1) Der Hersteller leistet nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges in Werkstoff und Werkarbeit, während der gesetzlich geregelten Dauer. Die Gewährleistung wird ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des Gesamtgewichtes oder des Achsdruckes oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit erfolgt, oder wenn die Nutzlastverteilung am Fahrzeug durch das Bedienungspersonal nicht richtig durchgeführt wird. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes durch die Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für Ein und Ausbauen sind vom Käufer zu tragen. Lässt sich das Lieferwerk die mangelhaften Teile bzw. Fahrzeuge zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, übernimmt der Käufer sämtliche Kosten und Gefahren des Transportes. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen Mangelbehebung nicht ein und beginnt auch nicht von neuem zu laufen.

(2) Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nach Feststellung des Mangels unverzüglich bei der Verkäuferin erhoben werden. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt, und die vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt. Die Lieferfirma ist darüber hinaus berechtigt bei Verdacht einer unsachgemäßen Behandlung bzw. einer Behandlung wider der Betriebsanleitung ein Gutachten eines Sachverständigen nach Wahl der Lieferfirma auf Kosten der Käuferin zwecks Schadensbegutachtung einzuholen.

(3) Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nur dann, wenn eine Behebung nicht möglich ist.

(4) Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.

(5) Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(6) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.

(7) Sofern der Käufer nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, wird für gebrauchte Fahrzeuge die Gewährleistung ausgeschlossen.


IX. Schäden
(1) Die Haftung der Lieferfirma für Schäden, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden und es sich dabei auch nicht um Personenschäden handelt. Sofern auf das Vertragsverhältnis nicht die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes anzuwenden sind verzichtet der Käufer auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums, außer dieser wäre von der Verkäuferin vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst worden.


X. Gerichtsstand / Geltendes Recht

(1) Für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertrag gilt auch das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck als vereinbart (§ 104 JN). Der Erfüllungsort beider Leistungen insbesondere nach Art. 5 Z 1 LGVÜ ist Wörgl. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.


XI. Eintausch von Fahrzeugen

(1) Nimmt die Verkäuferin auf Grund einer gesonderten Vereinbarung ein Fahrzeug in Zahlung, so ist dieses Eintauschfahrzeug spätestens am Tage der Übergabe des Kaufgegenstandes an die Verkäuferin zu übergeben. Der Eintausch eines solchen Fahrzeuges erfolgt auf Grund eines gesonderten Kaufvertrages, welchem ein Schätzungsprotokoll der Verkäuferin oder eines ihrer Mitarbeiter zugrunde liegt. Sofern sich bis zum Tage der Übergabe des Eintauschfahrzeuges wertmindernde Veränderungen mit Rücksicht auf das Schätzungsprotokoll der Verkäuferin ergeben, sind die Kosten der Behebung solcher Mängel vom Kaufpreis des Eintauschfahrzeuges in Abzug zu bringen. Ebenfalls sind Preisminderungen auf Grund der Bestimmungen des Kaufvertrages über das Eintauschfahrzeug von dem vereinbarten Kaufpreis in Abzug zu bringen. Die Anzahlung in Höhe des vereinbarten Kaufpreises für das Eintauschfahrzeug vermindert sich daher entsprechend. Der so entstehende Differenzbetrag ist vom Käufer sofort in bar an die Verkäuferin zu bezahlen. Bei verspäteter Übergabe des Eintauschfahrzeuges an die Verkäuferin ist diese berechtigt, für jeden angefangenen Monat, um welchen das Eintauschfahrzeug verspätet übergeben wurde, 10 % des vereinbarten Eintauschkaufpreises in Abzug zu bringen. Die Kaufpreisforderung des Käufers für sein Eintauschfahrzeug vermindert sich demnach entsprechend.


XII. Spezifikation

(1) Bei Abschluss eines Spezifikationskaufes hat der Käufer binnen einer Frist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss die ihm vorbehaltenen Bestimmungen zu treffen. Erfolgt dies nicht, ist der Hersteller berechtigt, die Spezifikation anstelle des Käufers vorzunehmen Wahlweise ist der Hersteller auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist dem Hersteller durch die Säumnis des Käufers hinsichtlich der Spezifikationserklärung ein Schaden entstanden, kann er diesen gegenüber dem Käufer geltend machen.


XIII. Salvatorische Klausel

(1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so ist nicht der gesamte Vertrag rechtsunwirksam, sondern nur der jeweilig betroffene Teil. Dieser unwirksame Vertragsbestandteil ist durch einen entsprechenden neuen rechtswirksamen Passus zu ersetzen. Alle übrigen Vertragsbestimmungen bleiben vollinhaltlich aufrecht.


XIV. Anti-Korruptionsklausel

(1) „Achleitner hat das Recht, durch ein Audit beim Partner vor Ort festzustellen, ob die Vereinbarungen zum Thema Integrität und Korruptionsprävention eingehalten werden. In diesem Zusammenhang wird Achleitner Einblick in sämtliche relevante Dokumente und Aufzeichnungen gewährt.“


XV. Datenschutzgesetz:

(1) Wir halten uns bei der Verwendung und Verarbeitung Ihrer Daten streng an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Nutzung Ihrer persönlichen Daten ist in unseren Datenschutzbestimmungen, die auf unserer Website erhältlich sind, geregelt.


Stand 2018/06